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In Kürze

Vorstandssitzung 15.02.2023 mit MdB Thies

Treffen mit Partnern am 10.05.2023 in Werl

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Im Kreisverband Soest sind alle Ortsverbände der CDU Senioren-Union vertreten. Er vertritt 574 Mitglieder in 10 aktiven Stadt- und Gemeinde-Verbänden.  Die Senioren-Union ist eine Vereinigung innerhalb der CDU, die Mitglieder müssen jedoch nicht zwangsläufig auch Parteimitglieder der CDU sein.

Bei der Mitgliederversammlung am 22.04.2022 wurde der Vorstand neu bzw. größtenteils wieder gewählt. 
- siehe: Vorstand - 

Neben den Geschäftsführenden Vorstand wurden auch die Delegierten für die Bundes-, Landes- und Bezirksversammlungen gewählt:

Bundesdelegiertenversammlung:
Wolfgang Potthast, Soest; Helmut 
Schmiegel, Werl; Friedhelm Wülllner, Ense; Friedrich Neuhaus, Wickede

Landesdelegiertenversammlung:
Wolfgang Potthast, Soest; Helmut Schmiegel, Werl; Franz Blöming, Erwitte; Friedhelm Wüllner, Ense; Carl-Heinz Hilker, Warstein. 
Gerald Koers, Lippstadt; Friedrich Neuhaus, Wickede; Wilhelm Inkmann, Möhnesee; Hans-Josef Langesberg, Ense

BezirksdelgiertenVersammlung: 
Wolfgang Potthast, Soest; Klaus Meyer-Dietrich, Soest; Friedhelm Wüllner, Ense; Barbara Diemel, Rüthen; Helmut Schmiegel, Werl; Edeltraud Thomann, Lippstadt; Carl-Heinz Hilker, Warstein; Hans Joachim Bredendiek, Wickede; Rolf Busse, Bad Sassendorf; Franz Grote, Geseke; 
Gerad 
Koers, Lippstadt; Friedrich Neuhaus, Wickede; Hans-Josef Langesberg Ense; Wilhelm Inkmann, Möhnesee; Bruno Wenninghoff, Werl; Klaus Happe, Rüthen; Armin Kokoska, Erwitte


 
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Satzung der Senioren-Union der CDU
Kreisverband Soest
Stand 27.10.2009

§ 1 Name, Sitz, Mitgliedschaft

  1. Die Senioren — Union der CDU ist der organisatorische Zusammenschluss älterer CDU — Mitglieder und älterer Bürger, die die Grundsätze und Ziele der CDU und der Senioren-Union anerkennen und fördern.
  2. Sie führt den Namen „Senioren — Union der CDU — Kreisverband Soest".
  3. Die Senioren — Union ist eine Vereinigung der CDU gemäß §§ 38,39 des Bundesstatuts der CDU und des § 27 der Satzung des CDU — Kreisverbandes Soest.
  4. Sie hat ihren Sitz in der Geschäftsstelle des CDU — Kreisverbandes Soest.

§ 2 Aufgaben

Die Senioren — Union will im Sinne der CDU an der politischen Willensbildung in der Partei, in der Öffentlichkeit und in der älteren Generation aktiv mitwirken und dabei insbesondere die politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Anliegen der älteren Generation wirksam vertreten.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Senioren — Union kann jeder werden, der sich zu den Zielen und Grundsätzen der Senioren — Union bekennt, die in Absatz (2) genannten Voraussetzungen erfüllt und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit und das Wahlrecht verloren hat.
  2. In die Senioren — Union können aufgenommen werden
    1. Frauen und Männer nach Vollendung des 60. Lebensjahres
    2. wer bereits vorher aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschieden ist.
  3. Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder in einer gegen die CDU gerichteten Wählergruppe schließt die Mitgliedschaft in der Senioren — Union aus.
  4. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des/der Bewerbers/in. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand der Senioren — Union. Im Übrigen gelten die Regelungen in der Satzung des CDU — Kreisverbandes Soest sinngemäß.

§ 4 Rechte und Pflichten

  1. Jedes Mitglied der Senioren — Union hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen der CDU und der Senioren — Union teilzunehmen.
  2. Zu Vorsitzenden auf Kreisebene und zu Vorstandsmitgliedern auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU ist. Gleiches gilt für alle Delegierten der Senioren — Union der CDU in allen Organen und Gremien der CDU und der Europäischen Volkspartei (EVP).

§ 5 Organe

Die Organe der Senioren — Union, Kreisverband Soest, sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Kreisvorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Senioren — Union im Kreise Soest an.
  2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste politische Organ der Senioren-Union der CDU, Kreisverband Soest. Sie ist zuständig für:
    1. Beschlussfassung über die Politik der Senioren — Union
    2. Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
    3. Wahl des Kreisvorstandes der Senioren — Union,
    4. Wahl von drei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
    5. Wahl der Delegierten für die Tagungen der Senioren — Union auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene,
    6. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes
    7. Entlastung des Vorstandes,
    8. Annahme und Änderung der Satzung des Kreisverbandes der Senioren — Union mit Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden. Verabschiedung der Satzung und Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung stehen und im Wortlaut mit der Einladung versandt werden.
  3. Antragsberechtigt sind alle Organe der Senioren — Union im Kreisverband Soest. Anträge sind spätestens bis zum 10. Tag vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
  4. Die Ladungsfrist beträgt in der Regel 21 Tage. Sie kann ausnahmsweise in Eilfällen bis auf 3 Tage verkürzt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf, mindestens jedoch in jedem zweiten Kalenderjahr zusammen. Sie ist innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Stadt- oder Gemeindeverbände dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen.

§ 7 Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand wird spätestens in jedem zweiten Kalenderjahr von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Dem Kreisvorstand gehören an
    1. der/die Kreisvorsitzende,
    2. drei gleichberechtigte Stellvertreter,
    3. der/die Pressereferent/in,
    4. der/die stellvertretende Pressereferent/in
    5. der/die Schriftführer/in
    6. der/die stellvertretende Schriftführer/in
    7. der/die Kassenführer/in
    8. bis zu 14 Beisitzer/innen.
    9. Kraft Amtes der /die Ehrenvorsitzende(n)
  3. Die Stadt- und Gemeindeverbandsvorsitzenden der Senioren — Union nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil, soweit sie nicht nach Absatz 2 gewählt sind.
  4. Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 7 Genannten bilden den geschäftsführenden Vorstand. Er erledigt die laufenden und dringenden Geschäfte des Kreisverbandes.
  5. Der Kreisvorsitzende vertritt die Senioren — Union des Kreisverbandes nach innen und außen.
  6. Kreisvorstandssitzungen finden bei Bedarf, in der Regel jedoch dreimal im Kalenderjahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter einberufen und geleitet.
  7. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In Eilfällen kann sie bis auf zwei Tage verkürzt werden.
  8. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder ist der Vorstand bzw. geschäftsführende Vorstand binnen zwei Wochen einzuberufen. Der Antrag muss einen Vorschlag für die Tagesordnung enthalten.
  9. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Vorsitzenden oder seinem/r Stellvertreter/in und von dem/der Schriftführer/in oder seinem/r Stellvertreter/in zu unterzeichnen. Allen Vorstandsmitgliedern wird diese spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zugestellt.

§ 8 Aufgaben des Kreisvorstandes

  1. Der Kreisvorstand leitet die Senioren — Union des Kreisverbandes. ihm obliegt insbesondere
    1. die Erledigung der politischen Aufgaben einschließlich der Förderung und Koordinierung der politischen Arbeit in den Stadt- und Gemeindeverbänden der Senioren — Union. Dabei kann sich der Vorstand jederzeit über deren Angelegenheiten unterrichten.
    2. Erstellung eines Arbeitsprogramms auf Kreisebene.
    3. Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen und die Durchführung der in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse.
    4. Förderung der politischen Arbeit, ggf. durch Einrichtung von Kommissionen, Arbeits- und Gesprächskreisen sowie die Erarbeitung von Stellungnahmen, Resolutionen und Anträgen. Der Kreisvorstand bestimmt die Aufgabengebiete und betraut in der Regel Vorstandsmitglieder mit der Leitung dieser Einrichtungen. Die Arbeitsergebnisse sind dem Vorstand zur Beschlussfassung zuzuleiten.
    5. Erarbeitung von Vorschlägen für die Nominierung von Kandidaten/innen für die Ämter in der Senioren — Union und der CDU auf Kreis-, Bezirks-, Landes- und Bundesebene.
    6. Erarbeitung von Vorschlägen für die Nominierung von Kandidatenfinnen für die Wahlen zu Parlamenten.

§ 9 Verlautbarungen

Die Senioren — Union der CDU, Kreisverband Soest, hat nach § 31 Absatz 3 der Landessatzung der CDU das Recht zu eigenen Verlautbarungen, die den von der Partei festgelegten Grundsätzen nicht widersprechen dürfen.

§ 10 Finanzierung

  1. Die zur Erfüllung der notwendigen Aufgaben der Senioren – Union erforderlichen Mittel werden vom CDU – Kreisverband Soest bereitgestellt. Sie werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgefüllt.
  2. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Kreisvorstand.
  3. Der/die Kassierer/in legt dem Kreisvorstand spätestens im dritten Kalendermonat des nachfolgenden Jahres einen Bericht über die Einnahmen und Ausgaben und den Kassenbestand des vorhergehenden Kalenderjahres vor.
  4. Die Kassenprüfer haben den Bericht auf seine Richtigkeit zu prüfen. Die Prüfung ist durch Unterschrift von mindestens zwei Kassenprüfern zu bestätigen.
  5. Der Mitgliederversammlung nach § 6 Absatz 5 ist ein solcher Bericht für die gesamte Wahlperiode vorzulegen.
  6. Einzelheiten werden in einer Beitrags- und Spendenordnung geregelt.

§ 11 Analogbestimmungen

Für alle in dieser Satzung nicht geregelten Fragen gelten in entsprechender Anwendung die Bundes- und Landessatzung der Senioren — Union der CDU sowie die Satzungsbestimmungen der CDU auf allen Organisationsebenen.
Für Verfahrensfragen sind insbesondere die Satzung des CDU — Kreisverbandes Soest und die Landessatzung der Senioren — Union der CDU entsprechend anzuwenden.

§ 12 Schiedsgerichte

Die Senioren — Union sieht davon ab, eigene Schiedsgerichte zu errichten. Für alle Streitigkeiten der Senioren — Union sowie mit und zwischen ihren Mitgliedern sind die Parteigerichte der CDU zuständig. Die Parteigerichtsordnung der CDU ist in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar anzuwenden.

§ 13 Stadt- und Gemeindeverbände

Die Satzung gilt sinngemäß für die Bildung von Stadt- und Gemeindeverbänden der Senioren — Union im Kreise Soest.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 18.11.1999 beschlossen und tritt nach der Genehmigung durch die zuständigen Gremien am 30.03.2000 in Kraft.

 


1. Änderung ( § 4) in der Mitgliederversammlung am 15.05.2003

2. Änderung (§ 6; 7: 10) in der Mitgliederversammlung am 27.10.2009


 

Beitrags- und Spendenordnung

zu § 10 der Kreissatzung

Gültig ab 01.01.2003

  1. Jedes Mitglied der Senioren — Union hat einen regelmäßigen Beitrag zu entrichten.
  2. Mitglieder der Senioren — Union, die gleichzeitig Mitglied der CDU sind, entrichten den Beitrag in der Regel zusammen mit dem CDU — Beitrag.
  3. Für Mitglieder der Senioren — Union, die nicht der CDU angehören, beträgt der monatliche Mindestbeitrag 2,50 €.
  4. Für Mitglieder der Senioren — Union, die gleichzeitig Mitglied der CDU sind, wird der Beitrag auf 1,00 € monatlich ermäßigt.

(Beschluss des Kreisvorstandes vom 27.11.2002)

Spenden für die Senioren — Union sind unverzüglich der CDU — Kreispartei zuzuleiten. Dies gilt auch für die Stadt- und Gemeindeverbände der Senioren — Union.

    Anmerkung:

    Der Beschluss des Kreisvorstandes der Senioren — Union vom 27.11.2002 hat folgenden Wortlaut:

    „Unter Bezugnahme auf die Satzung des Landesverbandes der Senioren — Union NRW wird gemäß § 5 Absatz 3, letzter Satz in der Neufassung vom 19. November 2002 der „besondere Fall" für alle Mitglieder der Senioren — Union des Kreisverbandes Soest, die auch beitragszahlende Mitglieder der CDU sind, festgestellt. Der regelmäßig zu entrichtende Monatsbeitrag zur Senioren — Union wird deshalb für diesen Personenkreis auf einen Euro monatlich begrenzt."

     


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